ASR A4.3 - Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) treten diese in Kraft.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung nur ein Auszug verschiedener Gesetze und Richtlinien ist und wir diese Inhalte aus öffentlichen Quellen zitieren. Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Gerne unterstützen wir Sie dabei die originalen Unterlagen zu erhalten.

Tipp- und Zitatfehler sowie Aktualisierungen der Quelldokumente vorbehalten. Stand der Erstellung dieser Auszüge: 08/2018. Sollte es ggf. eine neuere Versionen der einzelnen Gesetze, Verordnungen oder Leitfäden geben, sind diese verbindlich. 

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    Zitat und Auszug:

    ASR A4.3 - Technische Regeln für Arbeitsstätten

    ASR A4.3 - Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

     

    "5.1 Einrichtungen zur Ersten Hilfe

    (1) Der Arbeitgeber hat in Arbeitsstätten ständig zugängliche Meldeeinrichtungen (z. B. Telefon mit Angabe der Notrufnummern) zum unverzüglichen Absetzen eines Notrufes vorzuhalten.

    (2) In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können besondere Meldeeinrichtungen (z. B. Notrufmelder) erforderlich sein. Sofern es nicht möglich ist, stationäre Meldeeinrichtungen vorzusehen, können auch funktechnische Einrichtungen, z. B. Betriebsfunkanlagen, als Meldeeinrichtung eingesetzt werden. Bei Alleinarbeit können – ggf. auch willensunabhängig wirkende – Personen-Notsignal-Anlagen verwendet werden.“



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